Versicherte der AOK mit anerkanntem Pflegegrad haben Anspruch auf die monatliche Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Die gesetzliche Grundlage bildet § 40 SGB XI. Der aktuelle Leistungsbetrag beträgt 42 Euro pro Monat. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, wer Anspruch hat, wie der Ablauf bei der AOK Pflegekasse funktioniert und warum die Versorgung über einen zugelassenen Leistungserbringer – beispielsweise in Form einer Pflegebox – in der Praxis die einfachste Lösung darstellt.
Was sind Pflegehilfsmittel?
Pflegehilfsmittel sind Produkte, die die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder die Hygiene im Pflegealltag verbessern. Sie dienen dem Schutz der pflegebedürftigen Person sowie der pflegenden Angehörigen.
Zu den typischen, von der AOK erstattungsfähigen Pflegehilfsmitteln gehören unter anderem:
- Einmalhandschuhe
- Flächendesinfektionsmittel
- Flächendesinfektionstücher
- Händedesinfektionsmittel
- Händedesinfektionstücher
- Mundschutz und FFP2-Masken
- Schutzschürzen
- Schutzservietten
- Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch)
- Fingerlinge
Es handelt sich hierbei um Verbrauchsprodukte, die regelmäßig benötigt werden. Genau deshalb sieht der Gesetzgeber eine monatliche Kostenübernahme bis zu 42 Euro vor.
Rechtsgrundlage: Anspruch nach § 40 SGB XI
Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel ergibt sich aus § 40 Absatz 2 SGB XI. Dort ist geregelt, dass Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln haben, wenn diese zur häuslichen Pflege erforderlich sind.
Die Pflegekasse – bei AOK-Versicherten also die jeweilige AOK Pflegekasse – übernimmt die Kosten bis zu 42 Euro monatlich. Dieser Betrag steht pflegebedürftigen Personen regelmäßig zur Verfügung und kann dauerhaft genutzt werden.
Voraussetzungen für Pflegehilfsmittel bei der AOK
Damit die AOK die Kosten übernimmt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5
- Häusliche Pflege (zu Hause oder im betreuten Wohnen)
- Versorgung durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen
Keine Voraussetzung ist, dass ein ambulanter Pflegedienst eingebunden ist. Entscheidend ist, dass die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet.
Pflegehilfsmittel AOK beantragen – wie funktioniert der Ablauf?
Viele Versicherte gehen davon aus, dass sie selbst ein AOK Pflegehilfsmittel Formular anfordern und einreichen müssen. In der Praxis erfolgt die Beantragung jedoch in der Regel über einen zugelassenen Leistungserbringer.
Der Ablauf gestaltet sich typischerweise wie folgt:
1. Auswahl eines zugelassenen Anbieters
Versicherte beauftragen einen spezialisierten Anbieter für Pflegehilfsmittel. Dieser ist bei den Pflegekassen zugelassen und zur Abrechnung berechtigt.
2. Antragstellung durch den Leistungserbringer
Der Anbieter übernimmt die vollständige Antragstellung bei der AOK Pflegekasse. Versicherte müssen sich nicht eigenständig um Formulare, Korrespondenz oder Rückfragen kümmern.
3. Genehmigung durch die AOK
Nach Prüfung des Anspruchs erteilt die AOK die Genehmigung. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad und die häusliche Pflegesituation.
4. Monatliche Versorgung
Nach Bewilligung erfolgt die regelmäßige Lieferung der Pflegehilfsmittel – häufig in Form einer Pflegebox, die individuell zusammengestellt werden kann.
Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem Leistungserbringer und der Pflegekasse. Für Versicherte entsteht kein zusätzlicher organisatorischer Aufwand.
Pflegebox AOK – die einfachste Versorgungsform
Die sogenannte Pflegebox hat sich als praktikable Lösung etabliert. Sie enthält die notwendigen Pflegehilfsmittel in individuell wählbarer Zusammenstellung und wird monatlich nach Hause geliefert.
Vorteile der Pflegebox im Überblick:
- Regelmäßige, automatische Lieferung
- Individuelle Anpassung der Produkte
- Direkte Abrechnung mit der AOK
- Kein eigener Papieraufwand
Gerade im Pflegealltag, der häufig ohnehin organisatorisch anspruchsvoll ist, stellt die Pflegebox eine deutliche Entlastung dar.
Welche Rolle spielt das AOK Pflegehilfsmittel Formular?
Für die Kostenübernahme ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich. In der Praxis wird dieser jedoch durch den beauftragten Leistungserbringer vorbereitet und eingereicht.
Das bedeutet: Versicherte müssen sich nicht eigenständig mit Formularen oder Einreichungswegen befassen. Die gesamte Kommunikation mit der AOK Pflegekasse erfolgt über den zugelassenen Anbieter.
Wie lange besteht der Anspruch?
Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel besteht grundsätzlich so lange, wie:
- ein anerkannter Pflegegrad vorliegt und
- die Pflege im häuslichen Umfeld erfolgt.
Die Leistung ist nicht auf wenige Monate begrenzt, sondern kann dauerhaft in Anspruch genommen werden.
Warum die Abwicklung über einen spezialisierten Anbieter sinnvoll ist
Die Beantragung über einen zugelassenen Leistungserbringer bietet mehrere Vorteile:
- Rechtssichere Antragstellung
- Direkte Abrechnung mit der Pflegekasse
- Vermeidung formaler Fehler
- Kontinuierliche Versorgung ohne Unterbrechung
Ein spezialisierter Anbieter – beispielsweise Sanalora – übernimmt dabei die komplette Abwicklung: von der Antragseinreichung bis zur monatlichen Lieferung der Pflegehilfsmittel.
Für Versicherte bedeutet das eine klare Struktur, Transparenz im Ablauf und eine zuverlässige Versorgung im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs.
Fazit
Versicherte der AOK mit Pflegegrad haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel im Wert von 42 Euro pro Monat gemäß § 40 SGB XI. Die Versorgung erfolgt rechtssicher über einen zugelassenen Leistungserbringer, der die Antragstellung bei der Pflegekasse übernimmt.
Die Pflegebox stellt dabei eine strukturierte, alltagstaugliche Lösung dar, um die häusliche Pflege dauerhaft sicherzustellen – ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Versicherten.
Häufige Fragen zu Pflegehilfsmitteln bei der AOK
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei der AOK?
Anspruch auf Pflegehilfsmittel im Wert von 42 Euro pro Monat haben Versicherte mit Pflegegrad 1 bis 5, wenn die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet. Die gesetzliche Grundlage ist § 40 SGB XI. Es spielt keine Rolle, ob die Pflege durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen erfolgt.
Wie hoch ist der monatliche Betrag für Pflegehilfsmittel?
Die AOK übernimmt die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu 42 Euro pro Monat. Dieser Betrag steht monatlich zur Verfügung und kann dauerhaft genutzt werden, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Muss ich das AOK Pflegehilfsmittel Formular selbst einreichen?
Nein. In der Praxis übernimmt ein zugelassener Leistungserbringer die komplette Antragstellung bei der AOK Pflegekasse. Versicherte müssen sich nicht selbst um Formulare, Einreichungen oder Rückfragen kümmern. Die Abwicklung erfolgt direkt über den beauftragten Anbieter.
Was ist eine Pflegebox bei der AOK?
Eine Pflegebox ist eine monatliche Lieferung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln wie Einmalhandschuhen, Desinfektionsmitteln oder Bettschutzeinlagen. Die Produkte werden individuell zusammengestellt und regelmäßig nach Hause geliefert. Dadurch ist die hygienische Versorgung im Pflegealltag dauerhaft sichergestellt.
Entstehen mir zusätzliche Kosten?
Nein. Innerhalb des monatlichen Höchstbetrags von 42 Euro entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem zugelassenen Anbieter und der AOK Pflegekasse. Versicherte müssen die Pflegehilfsmittel nicht vorfinanzieren.
Wie lange dauert die Genehmigung durch die AOK?
Nach Eingang des Antrags prüft die AOK Pflegekasse den Anspruch. Liegt ein anerkannter Pflegegrad vor und erfolgt die Pflege zu Hause, wird die Genehmigung in der Regel zeitnah erteilt. Der Anbieter informiert über den weiteren Ablauf.
Kann ich die Produkte in der Pflegebox ändern?
Ja. Die Zusammenstellung der Pflegehilfsmittel kann in Abstimmung mit dem Anbieter monatlich angepasst werden. So kann die Versorgung flexibel an den tatsächlichen Bedarf angepasst werden.
Wie lange besteht der Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Der Anspruch besteht grundsätzlich dauerhaft, solange ein anerkannter Pflegegrad vorliegt und die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet. Eine zeitliche Begrenzung ist gesetzlich nicht vorgesehen.





