Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad haben einen gesetzlichen Anspruch auf bis zu 42 Euro monatlich für sogenannte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Versicherte der BARMER können diese Leistung unkompliziert über einen zugelassenen Leistungserbringer abrechnen lassen. Die Abwicklung erfolgt dabei direkt mit der Pflegekasse – ohne Vorkasse und ohne bürokratischen Aufwand für Versicherte.
Gesetzlicher Anspruch auf Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI)
Die Grundlage bildet § 40 SGB XI. Demnach haben Pflegebedürftige Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, wenn diese die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung unterstützen.
Die Pflegekasse übernimmt hierfür bis zu 42 Euro pro Monat. Dieser Betrag steht jedem Anspruchsberechtigten monatlich zur Verfügung und kann vollständig ausgeschöpft werden.
Was sind Pflegehilfsmittel?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die regelmäßig benötigt werden und aus hygienischen Gründen nicht wiederverwendet werden können. Dazu zählen unter anderem:
- Einmalhandschuhe
- Händedesinfektionsmittel
- Händedesinfektionstücher
- Flächendesinfektionmittel
- Flächendesinfektionstücher
- Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch)
- Mundschutz und FFP2-Masken
- Schutzschürzen
- Schutzservietten
- Fingerlinge
Diese Produkte dienen dem Schutz der pflegebedürftigen Person sowie der pflegenden Angehörigen.
Voraussetzungen für den Anspruch bei der BARMER
Damit Versicherte der BARMER Pflegehilfsmittel erhalten können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Anerkannter Pflegegrad (1–5)
- Pflege erfolgt im häuslichen Umfeld (zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft)
- Die Versorgung erfolgt nicht vollständig durch eine stationäre Einrichtung
Wichtig: Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob Angehörige oder ein ambulanter Pflegedienst die Pflege übernehmen.
Wie funktioniert die Beantragung bei der BARMER?
Entscheidend ist: Die Beantragung erfolgt über einen zugelassenen Leistungserbringer.
Versicherte stellen in der Praxis keinen komplizierten Eigenantrag bei der Pflegekasse. Stattdessen übernimmt ein spezialisierter Anbieter die gesamte Abwicklung. Das ist nicht nur zulässig, sondern ausdrücklich vorgesehen.
Der Ablauf im Überblick:
- Auswahl eines zugelassenen Anbieters
- Ausfüllen eines kurzen Antragsformulars
- Der Leistungserbringer reicht den Antrag bei der BARMER ein
- Die Pflegekasse prüft den Anspruch
- Nach Genehmigung erfolgt die monatliche Lieferung
Die Abrechnung läuft direkt zwischen Leistungserbringer und Pflegekasse. Versicherte müssen weder in Vorleistung gehen noch Rechnungen einreichen.
Warum erfolgt die Beantragung über einen Leistungserbringer?
Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln ist Teil der regulären Hilfsmittelversorgung im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Pflegekassen arbeiten hierfür mit zugelassenen Vertragspartnern zusammen.
Das bedeutet konkret:
- Nur registrierte Anbieter dürfen direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
- Die Abwicklung erfolgt standardisiert und rechtssicher.
- Versicherte werden administrativ entlastet.
Ein spezialisierter Anbieter kennt die formalen Anforderungen der Pflegekassen genau. Fehlerhafte oder unvollständige Anträge werden dadurch vermieden.
Genehmigung durch die Pflegekasse
Nach Eingang prüft die BARMER den Antrag. In der Regel erfolgt die Genehmigung zeitnah, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig zu wissen: Es handelt sich um eine gesetzliche Regelleistung. Liegt ein Pflegegrad vor und findet die Pflege zu Hause statt, besteht grundsätzlich Anspruch.
Nach erfolgter Genehmigung informiert der Leistungserbringer über den Start der Versorgung.
Monatliche Lieferung der Pflegehilfsmittel
Nach Bewilligung werden die Pflegehilfsmittel monatlich automatisch geliefert. Der Gesamtwert der Produkte beträgt dabei bis zu 42 Euro pro Monat.
Die Lieferung erfolgt diskret an die gewünschte Adresse. Ein erneuter Antrag ist nicht erforderlich, solange die Anspruchsvoraussetzungen bestehen.
Flexible Produktauswahl
Ein großer Vorteil moderner Versorgungskonzepte ist die flexible Zusammenstellung der Produkte. Der Bedarf kann sich im Pflegealltag verändern – entsprechend lässt sich die Auswahl anpassen.
Typische Anpassungen betreffen:
- Änderung der Handschuhgröße
- Erhöhter Bedarf an Desinfektionsmitteln
- Wechsel zwischen verschiedenen Schutzartikeln
Die Anpassung erfolgt unkompliziert über den Anbieter.
Warum die Abwicklung über einen spezialisierten Anbieter sinnvoll ist
Die Theorie ist einfach – in der Praxis kann Bürokratie jedoch Zeit kosten. Genau hier liegt der Vorteil spezialisierter Anbieter:
- Komplette Kommunikation mit der BARMER wird übernommen
- Formulare werden korrekt eingereicht
- Direkte Abrechnung mit der Pflegekasse
- Keine Vorleistung
- Keine wiederkehrende Antragstellung
Ein erfahrener Anbieter wie Sanalora übernimmt die gesamte Organisation – von der Antragstellung bis zur regelmäßigen Lieferung. Für Versicherte bedeutet das: maximale Entlastung bei voller Ausschöpfung des gesetzlichen Anspruchs.
Fazit
Versicherte der BARMER haben einen klar geregelten Anspruch auf 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel gemäß § 40 SGB XI. Die Beantragung erfolgt nicht isoliert durch den Versicherten, sondern über einen zugelassenen Leistungserbringer, der die gesamte Abwicklung mit der Pflegekasse übernimmt.
Dieses System sorgt für Rechtssicherheit, einfache Prozesse und eine kontinuierliche Versorgung – ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand für pflegebedürftige Personen oder Angehörige.
Häufige Fragen zu Pflegehilfsmitteln bei der BARMER
Wie hoch ist der Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei der BARMER?
Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad haben Anspruch auf bis zu 42 Euro pro Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gemäß § 40 SGB XI. Dieser Betrag steht monatlich zur Verfügung und kann vollständig ausgeschöpft werden.
Muss ich die Pflegehilfsmittel selbst bei der BARMER beantragen?
Nein. Die Beantragung erfolgt über einen zugelassenen Leistungserbringer. Dieser übernimmt die gesamte Kommunikation mit der BARMER und reicht alle notwendigen Unterlagen ein. Versicherte müssen keinen separaten Eigenantrag stellen.
Entstehen mir zusätzliche Kosten?
Nein. Innerhalb des monatlichen Höchstbetrags von 42 Euro entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem zugelassenen Anbieter und der Pflegekasse. Eine Vorleistung ist nicht erforderlich.
Welche Produkte gehören zu den Pflegehilfsmitteln?
Zu den Pflegehilfsmitteln zählen unter anderem Einmalhandschuhe, Händedesinfektion, Händedesinfektionstücher, Flächendesinfektion, Flächendesinfektionstücher, Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch), Mundschutz, FFP2-Masken, Schutzservietten oder Schutzschürzen. Es handelt sich um Produkte, die die häusliche Pflege hygienisch absichern und regelmäßig benötigt werden.
Wie läuft die Genehmigung durch die BARMER ab?
Nach Einreichung prüft die Pflegekasse den Anspruch. Liegt ein anerkannter Pflegegrad vor und erfolgt die Pflege im häuslichen Umfeld, wird der Antrag in der Regel zeitnah genehmigt. Der Leistungserbringer informiert anschließend über den Start der Versorgung.
Muss ich jeden Monat erneut einen Antrag stellen?
Nein. Nach der Genehmigung erfolgt die monatliche automatische Lieferung der Pflegehilfsmittel. Ein erneuter Antrag ist nicht notwendig, solange die Anspruchsvoraussetzungen bestehen.
Kann ich die Zusammenstellung der Produkte ändern?
Ja. Die Produktauswahl ist flexibel anpassbar. Änderungen können jederzeit über den Leistungserbringer vorgenommen werden, beispielsweise bei verändertem Bedarf an Handschuhen oder Desinfektionsmitteln.
Warum ist die Beantragung über einen spezialisierten Anbieter sinnvoll?
Ein spezialisierter Anbieter übernimmt die vollständige Abwicklung mit der Pflegekasse, reicht die Unterlagen korrekt ein und sorgt für eine kontinuierliche Lieferung. Dadurch entsteht kein bürokratischer Aufwand für Versicherte oder Angehörige.





