Pflegebedürftige Menschen mit anerkanntem Pflegegrad haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Versicherte der DAK-Gesundheit erhalten hierfür bis zu 42 Euro monatlich im Rahmen von § 40 SGB XI. Diese Leistung dient dem Schutz der pflegebedürftigen Person sowie der Entlastung der pflegenden Angehörigen.
Im Folgenden erfahren Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie der Ablauf bei der DAK Pflegehilfsmittel-Versorgung funktioniert und warum die Abwicklung in der Praxis über zugelassene Leistungserbringer erfolgt.
Gesetzlicher Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei der DAK
Grundlage ist § 40 Abs. 2 SGB XI. Danach haben Pflegebedürftige Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, die:
- die häusliche Pflege erleichtern,
- Beschwerden lindern oder
- Infektionen vorbeugen.
Die DAK Pflegehilfsmittel-Leistung beträgt bis zu 42 Euro pro Monat. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem zugelassenen Leistungserbringer und der Pflegekasse. Für Versicherte entstehen innerhalb dieses Höchstbetrags keine zusätzlichen Kosten.
Welche Produkte zählen zu den Pflegehilfsmitteln?
Zu den erstattungsfähigen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören unter anderem:
- Einmalhandschuhe
- Händedesinfektionsmittel
- Flächendesinfektionsmittel
- Mundschutz
- Schutzschürzen
- Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch)
Diese Produkte werden regelmäßig benötigt, insbesondere bei Pflege im häuslichen Umfeld. Sie dienen dem Infektionsschutz und sichern hygienische Standards.
Voraussetzungen für die Beantragung bei der DAK-Gesundheit
Um DAK Pflegehilfsmittel beantragen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es liegt mindestens Pflegegrad 1 vor.
- Die Pflege erfolgt zu Hause (z. B. durch Angehörige oder einen ambulanten Dienst).
- Eine Mitgliedschaft bei der DAK-Gesundheit besteht.
Ein ärztliches Rezept ist für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nicht erforderlich.
Ablauf: DAK Pflegehilfsmittel beantragen – Schritt für Schritt
1. Auswahl eines zugelassenen Leistungserbringers
Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln erfolgt üblicherweise über zugelassene Leistungserbringer. Diese sind vertraglich mit den Pflegekassen verbunden und übernehmen die vollständige Abwicklung.
2. Antragstellung bei der DAK
Der Leistungserbringer stellt den Antrag direkt bei der DAK-Gesundheit. Hierfür werden lediglich die Versichertendaten und der Pflegegrad benötigt.
3. Prüfung durch die Pflegekasse
Die DAK prüft den Anspruch anhand der vorliegenden Daten. Da es sich um eine gesetzlich geregelte Leistung handelt, erfolgt die Genehmigung in der Regel zeitnah.
4. Genehmigung und Beginn der Versorgung
Nach Genehmigung beginnt die monatliche Versorgung mit den ausgewählten Pflegehilfsmitteln.
Genehmigungsprozess bei der DAK-Gesundheit
Die Pflegekasse prüft:
- Vorliegen eines Pflegegrades
- Häusliche Versorgungssituation
- Anspruch nach § 40 SGB XI
Da der Leistungsanspruch gesetzlich definiert ist, handelt es sich nicht um eine freiwillige Leistung der Kasse, sondern um einen verbindlichen Anspruch.
Monatliche Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
Nach Bewilligung erfolgt die regelmäßige Lieferung der benötigten Produkte. Die Zusammenstellung kann in der Regel individuell angepasst werden, solange der monatliche Höchstbetrag von 42 Euro eingehalten wird.
Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Leistungserbringer und DAK-Gesundheit. Versicherte müssen keine Vorleistung erbringen.
Was ist eine DAK Pflegebox?
Im Zusammenhang mit Pflegehilfsmitteln wird häufig der Begriff DAK Pflegebox verwendet. Dabei handelt es sich um eine monatliche Zusammenstellung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch, die entsprechend dem individuellen Bedarf zusammengestellt wird.
Die Pflegebox enthält typischerweise eine Auswahl aus Handschuhen, Desinfektionsmitteln und weiteren Hygieneprodukten. Ziel ist es, den organisatorischen Aufwand für Pflegebedürftige und Angehörige zu reduzieren.
Vorteile der Abwicklung über spezialisierte Anbieter
In der Praxis erfolgt die Beantragung und Versorgung mit Pflegehilfsmitteln über spezialisierte Anbieter, da diese:
- die vollständige Antragstellung übernehmen,
- den Kontakt mit der DAK-Gesundheit führen,
- die Genehmigung überwachen,
- die regelmäßige Lieferung sicherstellen,
- Produktanpassungen koordinieren.
Für Versicherte bedeutet das: kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand und eine kontinuierliche Versorgung.
Fazit
Versicherte der DAK-Gesundheit haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro monatlich. Die Versorgung erfolgt gesetzlich geregelt nach § 40 SGB XI. Üblicherweise wird die Abwicklung über zugelassene Leistungserbringer organisiert, die Antragstellung, Genehmigung und monatliche Lieferung vollständig übernehmen.
Damit ist sichergestellt, dass Pflegebedürftige und Angehörige zuverlässig mit notwendigen Hygiene- und Schutzprodukten versorgt werden.
Häufige Fragen zu Pflegehilfsmitteln bei der DAK-Gesundheit
Habe ich bei der DAK-Gesundheit Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Ja. Sobald mindestens Pflegegrad 1 vorliegt und die Pflege im häuslichen Umfeld erfolgt, besteht ein gesetzlicher Anspruch nach § 40 SGB XI auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 Euro monatlich.
Entstehen mir zusätzliche Kosten?
Nein. Innerhalb des monatlichen Höchstbetrags von 42 Euro entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem zugelassenen Leistungserbringer und der DAK-Gesundheit.
Benötige ich ein ärztliches Rezept?
Nein. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist kein ärztliches Rezept erforderlich. Grundlage ist ausschließlich der anerkannte Pflegegrad.
Wie lange dauert die Genehmigung?
Da es sich um eine gesetzlich geregelte Leistung handelt, erfolgt die Prüfung durch die DAK-Gesundheit in der Regel zeitnah. Nach Genehmigung beginnt unmittelbar die monatliche Versorgung.
Was ist eine DAK Pflegebox genau?
Die DAK Pflegebox ist eine monatliche Zusammenstellung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch, die individuell nach Bedarf ausgewählt wird. Sie umfasst Produkte im Wert von bis zu 42 Euro pro Monat und dient der hygienischen Absicherung der häuslichen Pflege.
Kann ich die Produkte monatlich anpassen?
Ja. Die Produktauswahl kann in der Regel flexibel angepasst werden, solange der gesetzliche Höchstbetrag von 42 Euro monatlich eingehalten wird.
Wer übernimmt die Antragstellung?
Die Antragstellung erfolgt üblicherweise über einen zugelassenen Leistungserbringer, der den gesamten Prozess mit der DAK-Gesundheit koordiniert und die Genehmigung überwacht.
Muss ich die Pflegehilfsmittel selbst bezahlen und einreichen?
Nein. Bei Abwicklung über einen zugelassenen Anbieter erfolgt die Direktabrechnung mit der Pflegekasse. Eine Vorleistung oder nachträgliche Kostenerstattung ist nicht erforderlich.





