Pflegehilfsmittel nach Pflegegrad: Anspruch bei Pflegegrad 1–5 einfach erklärt

Übersicht Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach Pflegegrad 1 bis 5 (Symbolbild)

Viele Menschen sind unsicher, ab welchem Pflegegrad Anspruch auf Pflegehilfsmittel besteht. Besonders häufig taucht die Frage auf, ob Pflegehilfsmittel – oft als Pflegebox bezeichnet – bereits bei Pflegegrad 1 möglich sind oder erst bei höheren Pflegegraden.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind gesetzlich in § 40 SGB XI geregelt. Sie dienen der Hygiene, dem Infektionsschutz und der Entlastung im Pflegealltag und werden von der Pflegekasse übernommen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Auf dieser Seite erfahren Sie übersichtlich, welche Pflegehilfsmittel bei welchem Pflegegrad zustehen und wie der Anspruch bei Pflegegrad 1 bis 5 aussieht.

Grundsätzliches: Pflegehilfsmittel und Pflegegrad

Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist nicht von der Höhe des Pflegegrades abhängig, sondern davon, ob ein anerkannter Pflegegrad vorliegt und die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet.

Das bedeutet: Bereits ab Pflegegrad 1 besteht grundsätzlich Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zum gesetzlich vorgesehenen monatlichen Höchstbetrag.

Pflegehilfsmittel nach Pflegegrad – Übersicht

Pflegegrad 1

Auch bei Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Voraussetzung ist, dass die Pflege zu Hause stattfindet und ein tatsächlicher Bedarf an Pflegehilfsmitteln besteht.

Pflegegrad 2

Bei Pflegegrad 2 ist der Anspruch auf Pflegehilfsmittel eindeutig gegeben. Pflegehilfsmittel werden regelmäßig benötigt und können monatlich bezogen werden.

Pflegegrad 3

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben uneingeschränkt Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Der Bedarf ist in der Regel höher, die Produktauswahl kann entsprechend angepasst werden.

Pflegegrad 4

Bei Pflegegrad 4 besteht ein umfangreicher Pflegebedarf. Pflegehilfsmittel sind fester Bestandteil der häuslichen Versorgung und können regelmäßig bezogen werden.

Pflegegrad 5

Auch bei Pflegegrad 5 besteht Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, sofern die Pflege im häuslichen Umfeld erfolgt. Bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim entfällt der Anspruch in der Regel, da Pflegehilfsmittel dort vom Heim gestellt werden.

Welche Pflegehilfsmittel stehen unabhängig vom Pflegegrad zu?

Der Anspruch ist bei allen Pflegegraden gleich und umfasst Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie:

  • Einmalhandschuhe
  • Händedesinfektionstücher
  • Flächendesinfektionstücher
  • Bettschutzeinlagen
  • Medizinischer Mundschutz oder FFP2-Masken
  • Schutzservietten


Die Zusammenstellung der Pflegehilfsmittel (Pflegebox) kann individuell nach Bedarf erfolgen und ist nicht an eine feste Produktkombination gebunden.

Muss ich den Pflegegrad nachweisen?

Ja. Für die Beantragung von Pflegehilfsmitteln ist die Angabe des Pflegegrades erforderlich. Ein ärztliches Rezept wird jedoch nicht benötigt. Entscheidend ist die Anerkennung des Pflegegrades durch die Pflegekasse.

So erhalten Sie Pflegehilfsmittel bei Sanalora

Wenn Sie Pflegehilfsmittel über sanalora.de beantragen, wählen Sie die benötigten Produkte aus, geben Ihren Pflegegrad an und senden den Antrag digital ab.

Sanalora übernimmt anschließend die Einreichung bei der Pflegekasse sowie die Abrechnung im gesetzlichen Rahmen. Für Sie entsteht kein zusätzlicher organisatorischer Aufwand.

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Weiterführende Informationen

Eine allgemeine Übersicht zu Anspruch, Produkten und Voraussetzungen finden Sie hier: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – Anspruch & Übersicht.

Häufige Fragen zu Pflegehilfsmitteln nach Pflegegrad

Ja. Bereits ab Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, wenn die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet.

Nein. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist bei Pflegegrad 1 bis 5 gleich. Unterschiede ergeben sich nur aus dem individuellen Bedarf.

In der Regel nein. Bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim werden Pflegehilfsmittel vom Heim gestellt. Bei häuslicher Pflege besteht der Anspruch weiterhin.

Nein. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist kein ärztliches Rezept erforderlich.

Ja. Die Zusammenstellung der Pflegehilfsmittel kann jederzeit an den aktuellen Pflegebedarf angepasst werden.