Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Hygiene- und Schutzartikel, die die häusliche Pflege erleichtern – zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Wenn ein Pflegegrad vorliegt und die Pflege zu Hause stattfindet, übernimmt die Pflegekasse die Kosten in der Regel bis zu 42 € pro Monat (nach § 40 SGB XI).
In diesem Ratgeber erfahren Sie klar und verständlich: Wer Anspruch hat, welche Produkte dazugehören und wie die Beantragung am einfachsten funktioniert.
Das Wichtigste in Kürze
- Anspruch: Mit Pflegegrad (1–5) bei häuslicher Pflege (nicht vollstationär).
- Leistung: Pflegekasse übernimmt bis zu 42 € monatlich für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel.
- Produkte: z. B. Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen, Masken.
- Beantragung: Antrag bei der Pflegekasse – danach regelmäßige Versorgung möglich.
- Wichtig: Maßgeblich ist der individuelle Bedarf und die Entscheidung der Pflegekasse im Einzelfall.
Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind kurzlebige Produkte, die bei der Pflege regelmäßig aufgebraucht werden. Sie dienen vor allem dem Infektionsschutz, der Hygiene und dem Alltag in der häuslichen Pflege. Anders als technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebett oder Hausnotruf) werden diese Artikel typischerweise monatlich nachbestellt.
Wer hat Anspruch? Voraussetzungen nach § 40 SGB XI
1) Pflegegrad
Grundvoraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad (1 bis 5). Der Anspruch ist nicht davon abhängig, ob Pflegegrad 1 oder 5 vorliegt – entscheidend ist, dass ein Pflegegrad besteht.
2) Häusliche Pflege (nicht vollstationär)
Der Anspruch besteht typischerweise bei häuslicher Pflege – also zu Hause, bei Angehörigen oder im betreuten Wohnen (je nach Konstellation). Bei vollstationärer Pflege (Pflegeheim) wird die Versorgung in der Regel über die Einrichtung organisiert.
3) Bedarf
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bei vorhandenem Bedarf. In der Praxis bedeutet das: Die Produkte müssen plausibel zur Pflegesituation passen (z. B. Hygiene, Schutz, Lagerung, Inkontinenz).
Welche Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegekasse? (Übersicht)
Zu den typischen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören insbesondere:
- Einmalhandschuhe (z. B. für Pflege, Reinigung, Körperpflege)
- Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel
- Mundschutz und FFP2-Masken (situationsabhängig)
- Bettschutzeinlagen (zum Einmalgebrauch)
- Schutzschürzen (Einweg)
- Fingerlinge (z. B. für hygienische Anwendungen)
Wichtig: Nicht jede Pflegesituation braucht alles. Sinnvoll ist eine Zusammenstellung nach Bedarf – zum Beispiel mehr Handschuhe und Desinfektion bei intensiver Pflege, mehr Bettschutzeinlagen bei Inkontinenz.
Wie hoch ist die Kostenübernahme?
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in der Regel bis zu 42 € pro Monat (nach § 40 SGB XI). Dieser Betrag ist ein monatlicher Rahmen – eine Barauszahlung ist nicht vorgesehen.
Falls der Bedarf einmal darüber liegt, sollte das vorab transparent geklärt werden. In vielen Fällen lässt sich die Auswahl so anpassen, dass man innerhalb des Rahmens bleibt.
Pflegehilfsmittel beantragen: So funktioniert’s in der Praxis
- Voraussetzungen prüfen: Pflegegrad vorhanden und häusliche Pflege.
- Antrag stellen: Der Antrag geht an die Pflegekasse (häufig reicht ein standardisierter Antrag).
- Genehmigung / Rückmeldung: Die Pflegekasse entscheidet im Einzelfall.
- Versorgung starten: Nach Freigabe erfolgt die Lieferung – anschließend meist regelmäßig (monatlich).
- Bedarf anpassen: Produkte können je nach Pflegesituation angepasst werden.
Wenn Sie den Antrag möglichst unkompliziert stellen möchten, nutzen Sie am besten eine digitale Beantragung. Hinweis: Den direkten Antrag finden Sie auf unserer Beantragungsseite: Pflegehilfsmittel online beantragen.
Häufige Fragen & typische Stolpersteine
In der Praxis scheitert es selten am Anspruch selbst – sondern an Formalitäten oder unklaren Angaben. Typische Stolpersteine sind:
- Pflegesituation nicht eindeutig als häusliche Pflege erkennbar
- fehlende oder fehlerhafte Versicherungsangaben
- Unklare Bedarfsschilderung (warum genau diese Produkte benötigt werden)
- Verwechslung von Pflegekasse/Krankenkasse im Wording (in der Regel ist die Pflegekasse zuständig)
Wenn Pflegehilfsmittel abgelehnt wurden: Hier finden Sie den passenden Leitfaden inklusive Vorgehen bei Widerspruch: Pflegehilfsmittel abgelehnt – was tun?
Seriosität & Transparenz: Darauf sollten Sie achten
Achten Sie bei Anbietern vor allem auf Transparenz: klare Aussagen zur Kostenübernahme (bis 42 €), verständliche Voraussetzungen, erreichbaren Support und einen sauberen Ablauf. Vermeiden Sie Seiten, die mit Garantien oder aggressiven Superlativen arbeiten – am Ende entscheidet die Pflegekasse im Einzelfall.
Häufige Fragen zu Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Anspruch besteht in der Regel, wenn ein anerkannter Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt und die Pflege zu Hause bzw. im häuslichen Umfeld stattfindet (nicht vollstationär im Pflegeheim). Entscheidend ist außerdem ein tatsächlicher Bedarf an Verbrauchs-Pflegehilfsmitteln.
Ab welchem Pflegegrad gibt es Pflegehilfsmittel?
Der Anspruch besteht grundsätzlich ab Pflegegrad 1. Es ist dabei egal, ob Pflegegrad 1 oder 5 vorliegt – der monatliche Rahmen für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist nicht vom Pflegegrad abhängig, sondern vom Bedarf und der Entscheidung der Pflegekasse im Einzelfall.
Wie hoch ist die Kostenübernahme pro Monat?
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in der Regel bis zu 42 € pro Monat (nach § 40 SGB XI). Das ist ein monatlicher Sachleistungsrahmen – eine Barauszahlung ist nicht vorgesehen.
Welche Produkte zählen zu Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch?
Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch zählen Hygiene- und Schutzartikel, die regelmäßig in der häuslichen Pflege benötigt werden. Sie dienen vor allem dem Infektionsschutz, der Sauberkeit und der Erleichterung des Pflegealltags.
- Einmalhandschuhe
- Händedesinfektionsmittel und Händedesinfektionstücher
- Flächendesinfektionsmittel und Flächendesinfektionstücher
- Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch)
- Schutzschürzen (Einweg)
- Schutzservietten (z. B. zum Schutz der Kleidung bei Mahlzeiten)
- Mundschutz und FFP2-Masken (situationsabhängig)
- Fingerlinge
Welche Produkte sinnvoll sind, richtet sich nach der individuellen Pflegesituation. In der Praxis gehören Einmalhandschuhe, Desinfektionstücher und Schutzservietten zu den am häufigsten genutzten Pflegehilfsmitteln.
Brauche ich ein Rezept vom Arzt?
Nein. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 SGB XI wird kein ärztliches Rezept benötigt. Entscheidend sind ein anerkannter Pflegegrad, häusliche Pflege und ein nachvollziehbarer Bedarf. Die Beantragung erfolgt über die Pflegekasse – ein Rezept ist nicht erforderlich.
Wer darf den Antrag stellen – nur die pflegebedürftige Person?
Den Antrag kann die pflegebedürftige Person selbst stellen. Häufig übernehmen das auch Angehörige oder Bevollmächtigte. Wichtig ist, dass die Angaben korrekt sind und zur Pflegesituation passen.
Geht das auch, wenn die Person im Pflegeheim lebt?
Bei vollstationärer Pflege (Pflegeheim) werden Verbrauchs-Pflegehilfsmittel in der Regel über die Einrichtung bereitgestellt bzw. organisiert. In solchen Fällen besteht der Anspruch über die Pflegekasse typischerweise nicht in derselben Form wie bei häuslicher Pflege.
Wie läuft die Beantragung ab und wie lange dauert das?
Üblicher Ablauf:
- Antrag stellen (Angaben zu Pflegegrad, Pflegekasse, Pflegesituation).
- Prüfung durch die Pflegekasse im Einzelfall.
- Start der Versorgung nach Freigabe.
Die Dauer hängt von der Pflegekasse und der Vollständigkeit der Angaben ab. Mit vollständigen Daten geht es oft schneller – bei Rückfragen kann es länger dauern.
Muss ich jeden Monat neu beantragen?
In vielen Fällen reicht eine einmalige Beantragung aus und die Versorgung läuft anschließend fortlaufend, bis etwas geändert oder beendet wird. Das kann je nach Pflegekasse und Versorgungspartner variieren.
Kann ich die Produkte selbst auswählen oder anpassen?
Ja. Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können individuell ausgewählt und jederzeit angepasst werden. Die Zusammenstellung richtet sich nach dem persönlichen Bedarf in der häuslichen Pflege – zum Beispiel mehr Einmalhandschuhe oder Desinfektionstücher statt anderer Produkte.
Hat das Einfluss auf Pflegegeld oder andere Leistungen?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind eine eigene Leistung der Pflegeversicherung. Sie werden nicht „vom Pflegegeld abgezogen“. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen erfüllt sind und die Pflegekasse den Bedarf anerkennt.
Was ist, wenn 42 € nicht reichen?
Die Pflegekasse übernimmt in der Regel Kosten bis zu 42 € monatlich. Wenn darüber hinaus zusätzlicher Bedarf besteht, sollte man die Auswahl zunächst so anpassen, dass sie innerhalb des Rahmens bleibt. Falls das nicht möglich ist, müssen Mehrkosten vorab transparent geklärt werden.
Kann ich den Anbieter wechseln?
Ja, ein Wechsel ist grundsätzlich möglich. Wichtig ist, dass es nicht zu doppelten Versorgungen im selben Zeitraum kommt. In der Praxis wird der Wechsel so organisiert, dass die Versorgung sauber weiterläuft.
Was sind typische Gründe für eine Ablehnung?
Häufige Gründe sind formale oder inhaltliche Unklarheiten, zum Beispiel:
- Pflegesituation nicht klar als häusliche Pflege erkennbar
- fehlende oder falsche Versicherungs-/Kassenangaben
- Bedarf nicht nachvollziehbar beschrieben
Wenn abgelehnt wurde, kann je nach Fall ein Widerspruch sinnvoll sein.





